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Übereinkommen zur Einrichtung einer Sich · Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

§ 14 Übereinkommen zur Einrichtung einer SichArtikel 14

TEIL III TEIL römisch drei

En vigueurTexte officiel

Das Gericht ist im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten der Organisation im Bereich der Kernenergie für jede weitere Frage zuständig, welche ihm die betreffenden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vorlegen.