Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sich · Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

§ 8 Übereinkommen zur Einrichtung einer SichArtikel 8

TEIL II TEIL römisch zwei

En vigueurTexte officiel

a) Das Kontrollbüro ist zuständig für:

i) die Ausarbeitung der Sicherheitsregelungen, in denen die technischen Kontrollverfahren für die verschiedenen Arten von Unternehmen festgelegt werden;

ii)

die Ausarbeitung der die Anwendung der Sicherheitsregelungen betreffenden Klauseln, welche in die Vereinbarungen mit den in Betracht kommenden Regierungen aufzunehmen sind;

iii)

die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen und aus den in Ziffer (ii) erwähnten Vereinbarungen ergeben;

iv)

die Prüfung der Berichte über die Ausübung der Kontrolle; liegt nach Auffassung des Kontrollbüros eine Zuwiderhandlung vor, so ist es befugt, zu verlangen, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und gegebenenfalls dem Direktionsausschuß Vorschläge über die zu verfügenden Maßnahmen zu unterbreiten.

b) Das Kontrollbüro teilt dem Direktionsausschuß jede Zuwiderhandlung mit, die nach seiner Ansicht begangen worden ist, und berichtet ihm in regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit.