Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur
§ 12 Europäische Kernenergieagentur
Artikel 12
a) Der Direktionsausschuß setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten der Organisation, die bei der vorliegenden Beschlußfassung mitgewirkt haben, zusammen.
b) Die Regierungen Japans, Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika werden eingeladen, sich an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1967-02-25