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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 19 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 19

En vigueurTexte officiel

a) Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses berühren in keiner Weise die Rechte und Verbindlichkeiten, welche sich aus bereits früher von. den an der vorliegenden Beschlussfassung beteiligten Regierungen abgeschlossenen Verträgen ergeben.

b) Da der vorliegende Beschluß die Ausübung der der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) auf Grund des am 25. März 1957 in Rom abgeschlossenen Vertrages eingeräumten Befugnisse nicht beeinträchtigt, hat die Agentur eine enge Zusammenarbeit mit der genannten Gemeinschaft herzustellen, wofür die Einzelheiten im Wege eines gemeinsamen Abkommens festgelegt werden.