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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 9 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

a) Die Agentur hat die Entwicklung der Forschungstätigkeit zur Erzeugung und Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke in den Teilnehmerstaaten zu begünstigen.

b) Zu diesem Zwecke hat sie geeignetenfalls den Abschluß von Abkommen für die gemeinsame Verwendung der von Teilnehmerstaaten errichteten Forschungsstätten und die Gründung gemeinsamer Forschungsinstitute unter den im vorstehenden Art. 5 angegebenen Bedingungen zu fördern.

c) Die Agentur hat den Austausch von mit ihrem Aufgabenkreis in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen zwischen den Teilnehmerstaaten und assoziierten Staaten zu begünstigen.