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OECD – Organisation für Wirtschaftliche · OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

§ 10 OECD – Organisation für Wirtschaftliche ARTIKEL 10

En vigueurTexte officiel

1. Der Rat ernennt für eine Amtszeit von fünf Jahren einen ihm verantwortlichen Generalsekretär. Diesem stehen ein oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre oder Beigeordnete Generalsekretäre zur Seite, die der Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs ernennt.

2. Der Generalsekretär führt bei den Ratstagungen der Ständigen Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt den Rat in jeder geeigneten Weise und kann ihm und jedem anderen Organ der Organisation Vorschläge unterbreiten.