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OECD – Organisation für Wirtschaftliche · OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

§ 3 OECD – Organisation für Wirtschaftliche ARTIKEL 3

En vigueurTexte officiel

Um die in Artikel 1 niedergelegten Ziele zu erreichen und die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommen die Mitglieder überein,

a) einander fortlaufend zu unterrichten und der Organisation die zur Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu liefern,

b) einander fortlaufend zu konsultieren, Untersuchungen durchzuführen und an vereinbarten Vorhaben teilzunehmen, sowie

c) eng zusammenzuarbeiten und, soweit angebracht, ihr Vorgehen zu koordinieren.