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Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und G · Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 4 Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und G

II. Güterverkehr. römisch zwei. Güterverkehr.

En vigueurTexte officiel

Unternehmer mit Standorten in Belgien,

Bulgarien,

Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

Finnland,

Griechenland,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen,

Polen,

Schweden und Ungarn

bedürfen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet keiner Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes, wenn sie einen von der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgegebenen Ausweis mitführen, aus dem die näheren Angaben hinsichtlich des Unternehmers, des beförderten Gutes und des verwendeten Kraftfahrzeuges zu ersehen sind. Er ist den Organen der mit der Überwachung dieses Verkehrs betrauten Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1964-05-27