Sicherheitsfilmgesetz · Sicherheitsfilmgesetz
§ 3 SicherheitsfilmgesetzGewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen
Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 2 Abs. 3) hergestellt und
b) in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 6).