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Sicherheitsfilmgesetz · Sicherheitsfilmgesetz

§ 3 SicherheitsfilmgesetzGewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen

En vigueurTexte officiel

Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie

a) zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 2 Abs. 3) hergestellt und

b) in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 6).