Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Sicherheitsfilmgesetz · Sicherheitsfilmgesetz

§ 8 SicherheitsfilmgesetzBestimmungen über die Betriebsanlagen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Anlagen, die zur Ausübung der im § 1 genannten Tätigkeiten dienen, bedürfen der Genehmigung durch die Gewerbebehörde gemäß den Vorschriften des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung ebenso wie die Änderungen dieser Anlagen (§ 32 GewO).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die gewerbsmäßige Lagerung von weniger als 300 kg Laufbildsicherheitsfilmen.