Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

AFFG · Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

§ 7 AFFG

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-12-29