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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 102 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG

En vigueurTexte officiel

(1) Alle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.

(2) Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.

(3) Außer im Falle des Abs. 2 ist bei Seilfahrt während des Treibens die Abgabe von Signalen von einem Anschlag aus verboten.