Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 136 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtTägliche Prüfungen

Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen

En vigueurTexte officiel

(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

a) Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;

b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;

c) Aufsetzvorrichtungen;

d) der Wasserstand im Sumpf;

e) der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

f) Signalvorrichtungen;

g) Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;

h) Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;

i) Oberseile;

(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)

k) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

l) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;

m) Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.

(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

a) Fangvorrichtungen;

b) elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.