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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 150 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen

En vigueurTexte officiel

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 5)

Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Ermüdung erforderlich ist. Die Untersuchung ist der Berghauptmannschaft längstens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-01-09