Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 3 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtBewilligung der Seilfahrt
I. Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 5)
(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-01-09