Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 97 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtSchachtsohle
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
(1) Der Schachtsumpf ist von Wasser so weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für die Fahrenden ausgeschlossen ist.
(2) Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht muß so frei gehalten werden, daß das Unterseil weder durch Wasser läuft noch sonst behindert wird.