Starkstromwegegesetz 1968 · Starkstromwegegesetz 1968
§ 27 Starkstromwegegesetz 1968§ 27. Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes Paragraph 27, Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.