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BAG · Berufsausbildungsgesetz

§ 7 BAGLehrberufsliste

En vigueurTexte officiel

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:

a) die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,

b) die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,

c) die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,

d) das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 und

e) den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.

(2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-06-16