Postsparkassengesetz 1969 · Postsparkassengesetz 1969
§ 22 Postsparkassengesetz 1969
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
(1) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft kann die Aufnahme von Geschäftsverbindungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckverkehr, ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten Beträge.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 36 Abs. 6, BGBl. Nr. 63/1979 .)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 80/1983 .)
Historique des modifications
- In Kraft seit 2000-05-17
Renvoie à
- Postsparkassengesetz 1969 Art. 36