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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 42 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 42

En vigueurTexte officiel

(1) Das Gericht entscheidet die Streitigkeit gemäß den von den Parteien vereinbarten Rechtsvorschriften. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so wendet das Gericht das Recht des Vertragsstaats, der Streitpartei ist – einschließlich seines internationalen Privatrechts –, sowie die einschlägigen Regeln des Völkerrechts an.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, daß das Recht zu dem streitigen Punkt schweigt oder unklar ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Befugnis des Gerichts unberührt, bei Einwilligung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden.