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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 68 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 68

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die unterzeichnenden Staaten gemäß ihren verfassungsmäßigen Verfahren.

(2) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt es 30 Tage nach dieser Hinterlegung in Kraft.