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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 72 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 72

En vigueurTexte officiel

Eine Notifikation eines Vertragsstaats nach den Artikeln 70 oder 71 berührt nicht die auf diesem Übereinkommen beruhenden Rechte und Pflichten des betreffenden Staates, einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Stelle oder eines Angehörigen dieses Staates, die sich aus einer vor Eingang dieser Notifikation bei dem Depositar erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit des Zentrums ergeben.