§ 9 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 9
Die gemäß dem Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 6. Mai 1968 gebildete österreichisch-bulgarische Gemischte Kommission wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens ein zehnjähriges Programm über die Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten ausarbeiten sowie erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge erstatten.