Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe · Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
§ 4 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982 , zu BGBl. Nr. 171/1974 ) Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,)
Artikel IV Artikel römisch vier
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1985-09-01