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Erlassung der Prüfungsordnung für die Le · Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Destillateur

§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die LeZusatzprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Destillateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1976-07-21