Rohrleitungsgesetz · Rohrleitungsgesetz
§ 31 RohrleitungsgesetzWechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-01-01