Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 10 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 10
KAPITEL III KAPITEL römisch drei ZUTEILUNG
1. Zu den Zielen des Programms gehört es auch, eine gerechte Behandlung aller Teilnehmerstaaten sicherzustellen und die Preise für zugeteiltes Öl auch die für vergleichbare Handelsgeschäfte geltenden Preisbedingungen zu gründen.
2. Fragen bezüglich des Preises für während eines Notstands zugeteiltes Öl werden von der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen geprüft.