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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 15 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 15

INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

En vigueurTexte officiel

Hat die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven nach Artikel 7 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht und ist ein Beschluß nach Artikel 20 gefaßt worden, so ergreift jeder Teilnehmerstaat die auf diese Weise beschlossenen Maßnahmen; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.