Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 22 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 22
INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
Der Verwaltungsrat kann jederzeit einstimmig beschließen, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene geeignete Notstandsmaßnahmen in Kraft zu setzen, falls es die Lage erfordert.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-01-01