Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 28 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 28
ALLGEMEINER TEIL
Informationen, die „keinen besonderen Rechtsschutz genießen“, sind Informationen, die nicht Patente, Fabrik- oder Handelsmarken, wissenschaftliche oder Fabrikationsverfahren oder -entwicklungen, Einzelverkäufe, Steuererklärungen, Kundenlisten oder geologische oder geophysikalische Informationen einschließlich Karten darstellen oder sich darauf beziehen.