Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 31 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 31
ALLGEMEINER TEIL
1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt überprüft laufend die Handhabung des allgemeinen Teils.
2. Sollten sich die Bedingungen des internationalen Ölmarkts ändern, so erstattet die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht. Der Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete Änderungen; dieser beschließt mit Stimmenmehrheit über derartige Vorschläge.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-01-01