Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 38 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 38
KAPITEL VI KAPITEL römisch sechs RAHMEN FÜR KONSULTATIONEN MIT DEN ÖLGESELLSCHAFTEN
1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuß über die mit einer Ölgesellschaft geführten Konsultationen innerhalb von 30 Tagen einen Bericht vor.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß prüft den Bericht und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
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- In Kraft seit 2008-01-01