Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 43 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 43
KAPITEL VII KAPITEL römisch sieben LANGFRISTIGE ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIEBEREICH
1. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975.
2. Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in größerem Rahmen Rechnung.
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- In Kraft seit 2008-01-01