Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 45 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 45
KAPITEL VIII KAPITEL römisch acht BEZIEHUNGEN ZU FÖRDERLÄNDERN UND ZU ANDEREN VERBRAUCHERLÄNDERN
Zur Erreichung der in Artikel 44 aufgeführten Ziele werden die Teilnehmerstaaten die Bedürfnisse und Interessen anderer Ölverbraucherländer, insbesondere der Entwicklungsländer, voll berücksichtigen.