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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 47 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 47

KAPITEL VIII KAPITEL römisch acht BEZIEHUNGEN ZU FÖRDERLÄNDERN UND ZU ANDEREN VERBRAUCHERLÄNDERN

En vigueurTexte officiel

Die Teilnehmerstaaten werden im Rahmen des Programms

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unter Berücksichtigung ihrer laufenden Überprüfung der Entwicklung der internationalen Energielage und ihrer Auswirkung auf die Weltwirtschaft nach Möglichkeiten und Methoden der Förderung eines stabilen internationalen Ölhandels und einer gesicherten Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen für jeden Teilnehmerstaat suchen;

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unter Berücksichtung der in anderen internationalen Organisationen aufgenommenen Arbeiten andere mögliche Gebiete der Zusammenarbeit prüfen, einschließlich der Aussichten für eine Zusammenarbeit bei der beschleunigten Industrialisierung und sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den wichtigsten Fördergebieten sowie ihrer Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationale Investitionstätigkeit;

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die Aussichten für eine Zusammenarbeit mit Ölförderländern in Energiefragen von gemeinsamem Interesse, wie der rationellen Energieverwendung, der Entwicklung alternativer Quellen sowie der Forschung und Entwicklung, laufend überprüfen.