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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 59 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 59

SEKRETARIAT

En vigueurTexte officiel

1. Das Sekretariat besteht aus einem Exekutivdirektor und dem erforderlichen Personal.

2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt.

3. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sind der Exekutivdirektor und das Personal den Organen der Agentur gegenüber verantwortlich und erstatten ihnen Bericht.

4. Der Verwaltungsrat faßt mit Stimmenmehrheit alle für die Einrichtung und den Betrieb des Sekretariats erforderlichen Beschlüsse.