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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 70 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 70

KAPITEL X KAPITEL römisch zehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, des Beitritts oder jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, oder auf Hoheitsgebiete innerhalb seiner Grenzen Anwendung findet, für deren Ölversorgung er rechtlich verantwortlich ist.

2. Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Artikel 69 Absatz 2 zurückgenommen werden.