Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 72 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 72
KAPITEL X KAPITEL römisch zehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Dieses Übereinkommen steht für die Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
2. Dieses Übereinkommen behindert nicht die weitere Durchführung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.