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Abkommen über wirtschaftliche, wissensch · Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen

§ 5 Abkommen über wirtschaftliche, wissensch

ARTIKEL V ARTIKEL römisch fünf

En vigueurTexte officiel

Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften wird vereinbart, Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Ursprungsstaates in einem (Anm.: Richtig: einen) dritten Staat wieder auszuführen.