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Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 23 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa

Artikel 23

En vigueurTexte officiel

(1) Der Generalsekretär ist der Versammlung und dem Rat verantwortlich.

(2) Der Generalsekretär hat die Weisungen der Versammlung und des Rates auszuführen. Er legt dem Rat die Berichte über die Tätigkeit der Organisation, die Rechnungslegung, den Entwurf des allgemeinen Arbeitsprogramms und den Haushaltsvoranschlag der Organisation vor.

(3) Der Generalsekretär nimmt die rechtliche Vertretung der Organisation wahr.