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Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 33 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa

Artikel 33

En vigueurTexte officiel

(1) Jeder Änderungsvorschlag zu dieser Satzung und ihrem Anhang ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn den Vollmitgliedern mindestens sechs Monate vor Einbringung zur Prüfung durch die Versammlung zuleitet.

(2) Eine Änderung bedarf der Annahme durch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung.

(3) Eine Änderung tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Depositarregierung mitgeteilt haben, daß sie die Änderung genehmigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01