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Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 42 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa

Artikel 42

En vigueurTexte officiel

Während des auf das Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Jahres können Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Satzung Mitglieder der IUOTO waren und die diese Satzung unter dem Vorbehalt der Genehmigung angenommen haben, mit den Rechten und Pflichten eines Vollmitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen.