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Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 5 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vollmitgliedschaft in der Organisation kann von allen souveränen Staaten erworben werden.

(2) Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Satzung durch die Außerordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, wenn sie förmlich erklären, daß sie die Satzung der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.

(3) Andere Staaten können Vollmitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muß.