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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe · Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983 , zu BGBl. Nr. 533/1976 ) Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)

Artikel VII Artikel römisch sieben

En vigueurTexte officiel

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1983-05-01