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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

ARTIKEL 8

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen.