Ausübungsvorschriften für Adressenbüros · Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
§ 7 Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.