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GATT - Entwicklungsländer - differenzier · GATT - Entwicklungsländer - differenzierte Regelungen

§ 0 GATT - Entwicklungsländer - differenzier

En vigueurTexte officiel

(Übersetzung)

DIFFERENZIERTE UND GÜNSTIGERE BEHANDLUNG, GEGENSEITIGKEIT UND VERSTÄRKTE TEILNAHME DER ENTWICKLUNGSLÄNDER

StF: BGBl. Nr. 237/1981 (NR: GP XV RV 429 AB 572 S. 62. BR: AB 2285 S. 406. )

Als Folge der Verhandlungen im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen beschließen die VERTRAGSPARTEIEN wie folgt:

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN sind am 28. November 1979 in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) — Differenzierte und günstiger« Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz; Schutzmaßnahmen zu Entwicklungszwecken; Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung samt Anhang wird genehmigt.