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Abkommen über Getreidelieferungen (Polen · Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

§ 3 Abkommen über Getreidelieferungen (Polen

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

1. Die Getreidelieferungen werden zu marktgerechten Preisen auf der Basis des Weltmarktpreises, der für Getreide gleicher Qualität anderer Herkunft maßgebend ist, erfolgen.

2. Kredit- und Zahlungsbedingungen der Lieferungen werden zwischen der Österreichischen Kontrollbank A.G. und der Bank Handlowy w Warszawie s.A. unter Zugrundelegung der in Österreich für das Ausfuhrförderungsverfahren geltenden gesetzlichen Vorschriften vereinbart.

3. Alle Zahlungen im Rahmen dieses Abkommens werden in Übereinstimmung mit der in beiden Staaten jeweils geltenden Devisengesetzgebung in frei konvertierbarer Währung erfolgen.