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Abkommen über Getreidelieferungen (Polen · Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

§ 6 Abkommen über Getreidelieferungen (Polen

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.