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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

§ 11 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird abwechselnd in Österreich und Ungarn, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten.